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Sonntagsfahrverbot für Lkw: Vier Bundesländer lassen jetzt fahren, aber nur für diese Transporte

Redaktion Trucker-Treffpunkt.de · Veröffentlicht · 6 Min. Lesezeit

Lkw auf der Autobahn entlang des Rheins; im Fluss ein Frachtschiff, am Ufer breite trockengefallene Kiesflächen als Folge des Niedrigwassers.

Kurz gesagt: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und das Saarland haben Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 und 4 StVO erteilt, gestützt auf § 46 Abs. 2 StVO. Sie gelten nur für Transporte und die dazugehörigen Leerfahrten, die auf das Niedrigwasser zurückgehende Ersatzverkehre sind. NRW und Niedersachsen befristen bis 31.08.2026, Rheinland-Pfalz und das Saarland längstens bis 30.09.2026. Niedersachsen und NRW setzen zusätzlich das Samstagsfahrverbot der Ferienreiseverordnung aus. Großraum- und Schwertransporte sind überall ausgenommen. Hessen, Baden-Württemberg und Bayern sind bislang nicht nachgezogen (Stand 08.08.2026), dort gilt das Verbot unverändert.

Auf einen Blick

Betroffene Bundesländer
NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Befristung NRW und Niedersachsen
bis 31.08.2026
Norm (NRW und Niedersachsen, amtlich belegt)
§ 46 Abs. 2 StVO
Befristung Rheinland-Pfalz und Saarland
längstens bis 30.09.2026
Grundnorm des Verbots
§ 30 Abs. 3 StVO
Pegel Kaub am 08.08.2026, 16:00 Uhr
27 cm

Aufgehoben ist das Fahrverbot nicht

Seit dem Wochenende kursiert die Nachricht, das Lkw-Fahrverbot am Sonntag sei aufgehoben. Diese Verkürzung ist gefährlich. Richtig ist: Vier Bundesländer haben eine zweckgebundene Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Verbot selbst steht unverändert in § 30 Abs. 3 und 4 StVO, Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie Anhänger hinter Lkw dürfen sonntags und an den gesetzlichen Feiertagen zwischen 0:00 und 22:00 Uhr nicht zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Güterbeförderung geführt werden.

Wer ohne den passenden Fahrtzweck losfährt, weil er die Schlagzeile gelesen hat, fährt in eine Ordnungswidrigkeit, und zwar als Fahrer und als Halter.

Das Verbot besteht bundesweit seit 1956. Nordrhein-Westfalens Verkehrsminister Oliver Krischer betont, die Maßnahme sei „ausdrücklich auf die aktuelle außergewöhnliche Lage begrenzt“.

Für welche Fahrten die Ausnahme gilt

Die Länder haben die Ausnahme eng an einen Zweck gebunden. Erfasst sind nur Transporte, die auf das Niedrigwasser zurückgehende Ersatzverkehre sind, einschließlich der Leerfahrten, die mit diesen Transporten in direktem Zusammenhang stehen.

Gemeint ist Ladung, die sonst per Binnenschiff liefe und jetzt auf die Straße ausweichen muss. Der klassische Fall ist die Charge, deren Schiff wegen der Pegelstände nur einen Bruchteil laden kann.

Nicht erfasst ist alles andere. Eine Sonntagstour, die ohnehin auf der Straße geplant war, wird durch die Ausnahme nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sie in einem der vier Länder stattfindet. Jede sonstige Sonntagsfahrt bleibt nach § 30 Abs. 3 StVO verboten und ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, für Fahrer wie für Halter.

Auf welcher Rechtsgrundlage das läuft

Für Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen liegt der Wortlaut vor, und er ist in beiden Ländern gleich aufgebaut: Erteilt wird eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 und 4 StVO. Der zweite Teil läuft über eine andere Norm: Das Samstagsfahrverbot wird über § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom Verbot des § 1 dieser Verordnung ausgenommen. Wer die Regelung zitiert, sollte diese Zweiteilung mitnehmen, die Samstage stehen nicht in der StVO.

Der nordrhein-westfälische Erlass trägt das Aktenzeichen 58.88.05.14-001001 vom 7. August 2026 und richtet sich an die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster. Nachrichtlich beteiligt sind unter anderem das Innenministerium, Straßen.NRW, die Autobahn GmbH und das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Innenministerium ist ausdrücklich gebeten, die Polizeibehörden zu unterrichten, das Bundesamt seine Kontrollorgane, es wird also kontrolliert.

Niedersachsen hat seine Genehmigung als Allgemeinverfügung erlassen und ausdrücklich unter Widerrufsvorbehalt gestellt; sie kann also vor dem Fristende entfallen. Ausgelöst wurden die Länderregelungen nach niedersächsischer Darstellung auf Bitten des Bundesministeriums für Verkehr, sie sind abgestimmt und kein Alleingang.

Rheinland-Pfalz und das Saarland haben ihre Maßnahmen ebenfalls amtlich mitgeteilt, den Erlasstext aber nicht veröffentlicht; beide Mitteilungen nennen keine Norm. Das Saarland weist ausdrücklich darauf hin, sich mit anderen Ländern abgestimmt zu haben, das erklärt die identische Frist mit Rheinland-Pfalz.

Der wichtigste Satz für die Tourenplanung

Beide vorliegenden Erlasse enthalten denselben Vorbehalt, und er ist die praxisrelevanteste Information dieser ganzen Regelung: Soweit bei Beförderungen in andere Bundesländer Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, müssen diese dort beantragt werden.

Eine Genehmigung aus Nordrhein-Westfalen endet an der Landesgrenze. Sie ist kein Passierschein für die Gesamtstrecke. Wer von Duisburg nach Süden fährt, hat ab Hessen nichts mehr in der Hand, und dort gilt das Sonntagsfahrverbot unverändert.

Auch das Samstagsfahrverbot ist betroffen

Neben dem Sonntagsverbot haben Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen das Samstagsfahrverbot der Ferienreiseverordnung ausgenommen, begrenzt auf denselben Kreis von Transporten. In Nordrhein-Westfalen betrifft das die kommenden drei Wochen.

Für die Sommerferien-Samstage heißt das: Die allgemeine Streckenliste gilt weiter, aber Niedrigwasser-Ersatzverkehre sind in diesen beiden Ländern davon freigestellt. Den Überblick über die regulären Termine findest du im Beitrag Lkw-Fahrverbot im August 2026.

Welches Land, für welche Fahrten, wie lange

Die Regelungen sind nicht deckungsgleich. Niedersachsen begrenzt ausdrücklich auf geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen mit Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie mit Anhängern hinter Lkw. Rheinland-Pfalz und das Saarland beziehen sich ausdrücklich auf das Niedrigwasser des Rheins.

Nach Ablauf der jeweiligen Frist gilt das Verbot ohne Weiteres wieder, es braucht dafür keinen Widerruf und keine erneute Bekanntmachung. Wer im September noch nach der August-Regel plant, plant falsch.

Großraum- und Schwertransporte bleiben außen vor

In allen vier Ländern sind Großraum- und Schwertransporte von der Ausnahme ausgenommen. Für sie bleibt es bei den Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 3 StVO und § 46 StVO. Eine Niedrigwasser-Ausnahme ersetzt keine Transportgenehmigung.

Was bei der Kontrolle mitmuss

Die Polizei prüft bei einer Kontrolle, ob deine Fahrt tatsächlich ein Ersatzverkehr aufgrund des Niedrigwassers ist. Der Zweck wird nicht unterstellt, er muss sich aus den Unterlagen ergeben. Führe deshalb Frachtpapiere, den Transportauftrag oder eine Bestätigung des Auftraggebers mit, aus denen der Zusammenhang hervorgeht.

Eine Besonderheit gilt in Niedersachsen: Dort wird für diese Transporte bis zum Fristende kein gesonderter Nachweis einer Ausnahmegenehmigung benötigt, die Allgemeinverfügung wirkt unmittelbar. Der Nachweis des Fahrtzwecks entfällt damit aber nicht.

Hat dein Betrieb eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall, gilt § 46 Abs. 3 StVO: Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Ein Scan auf dem Handy ersetzt das Dokument nicht zuverlässig, nimm die Ausfertigung mit.

Wo das Verbot unverändert gilt

Die Ausnahmen wirken jeweils nur für das Gebiet des erteilenden Landes. Für eine Tour heißt das: Es zählt nicht, wo du losfährst, sondern jeder Kilometer der Strecke.

Hessen, Baden-Württemberg und Bayern sind bislang nicht nachgezogen (Stand 08.08.2026). Wer aus Nordrhein-Westfalen kommend über Hessen nach Süden fährt, verlässt an der Landesgrenze den Geltungsbereich der Ausnahme, ab dort gilt das Sonntagsfahrverbot unverändert. Plane die Tour deshalb länderweise und nicht als Ganzes.

Warum die Pegel der Auslöser sind

Der Pegel Kaub am Mittelrhein ist die Referenzstelle für die Binnenschifffahrt. Er stand am 8. August 2026 um 16:00 Uhr bei 27 Zentimetern; im Wochenverlauf war er am 5. August 2026 bis auf 17 Zentimeter gefallen (Quelle: PEGELONLINE der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes). Unterhalb von etwa 40 Zentimetern ist wirtschaftlich sinnvolle Binnenschifffahrt kaum noch möglich.

Betroffen ist nicht nur der Rhein. Das niedersächsische Ministerium verweist in seiner Verfügung darauf, dass am Rhein die Werte des Extremjahres 2018 bereits unterschritten werden, die Donau historische Tiefstände verzeichnet und auch an der Elbe außergewöhnlich niedrige Stände erreicht wurden. Der Pegel Magdeburg-Strombrücke an der Elbe lag am 8. August 2026 um 16:00 Uhr bei 42 Zentimetern.

Für die Disposition wichtig ist ein Unterschied im Wortlaut, der leicht untergeht: Rheinland-Pfalz stellt ausdrücklich auf das Niedrigwasser des Rheins ab, ebenso Nordrhein-Westfalen. Das Saarland formuliert weiter und spricht allgemein von der Niedrigwassersituation. Ein Ersatzverkehr, der allein auf die Elbe- oder Donau-Lage zurückgeht, ist damit in Rheinland-Pfalz nicht gedeckt, im Saarland dem Wortlaut nach schon. Wer eine solche Fahrt plant, sollte das vorab mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde klären.

Was auf Bundesebene passiert

Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es bislang nicht. Bundesverkehrsminister Steffen Bilger hatte bei einer Niedrigwasser-Konferenz kurz- und langfristige Maßnahmen zur Diskussion gestellt, unter anderem die Aussetzung des Sonntagsfahrverbots; aus Nordrhein-Westfalen kam die Forderung nach einer einheitlichen Lösung. Eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums nach § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO, die das Flickwerk der Länderregelungen ablösen würde, existiert zum Redaktionsschluss nicht.

Für die Planung heißt das: Verlass dich vorerst auf die Regelung des Landes, durch das du fährst.

Vergleich

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach Angaben der Landesverkehrsministerien, Stand 8. August 2026.
Bundesland nur für bis wann Besonderheit
Nordrhein-WestfalenErsatzverkehre wegen des Niedrigwassers und zugehörige Leerfahrtenab 07.08. bis einschl. 31.08.2026Erlass im Wortlaut belegt (Az. 58.88.05.14-001001); § 46 Abs. 2 StVO; auch Samstagsfahrverbot für drei Wochen
NiedersachsenErsatzverkehre wegen des Niedrigwassers und zugehörige Leerfahrten07.08.–31.08.2026Allgemeinverfügung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO, nur Lkw über 7,5 t zGM und Anhänger; auch Samstagsfahrverbot; kein Einzelnachweis nötig; Widerrufsvorbehalt
Rheinland-PfalzErsatzverkehre wegen des Rhein-Niedrigwassers und zugehörige Leerfahrtenab 07.08.2026, längstens 30.09.2026ausdrücklich auf den Rhein bezogen; Rechtsgrundlage in der Mitteilung nicht genannt (Ministerium des Innern und für Sport)
SaarlandErsatzverkehre wegen der Niedrigwassersituation allgemein und zugehörige Leerfahrtenab sofort, längstens 30.09.2026Wortlaut nicht auf den Rhein begrenzt, weiter als in RLP; ausdrücklich mit anderen Ländern abgestimmt; greift ab dem Wochenende
Hessen, Baden-Württemberg, Bayernkeine Ausnahmebislang nicht nachgezogen (Stand 08.08.2026), Verbot gilt unverändert

Quellen und Stand

Abrufdatum aller Quellen: 8. August 2026. Alle vier Landesregelungen sind amtlich belegt: Nordrhein-Westfalen über die Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und den Erlass vom 07.08.2026 im Wortlaut, Niedersachsen über die Mitteilung vom 08.08.2026 und die Ausnahmegenehmigung vom 07.08.2026 im Wortlaut, Rheinland-Pfalz über die Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 07.08.2026, das Saarland über die Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vom 07.08.2026. Die Pegelwerte für Kaub und Magdeburg-Strombrücke wurden am 08.08.2026 um 16:00 Uhr direkt bei PEGELONLINE der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes abgerufen; abweichende, in Medienberichten genannte Tiefstwerte beziehen sich auf frühere Zeitpunkte.

  1. Erteilung einer Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Samstagsfahrverbot (Erlass, Az. 58.88.05.14-001001, PDF) Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW, 07.08.2026, abgerufen am 08.08.2026
  2. Nordrhein-Westfalen hebt Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorübergehend auf Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW, 07.08.2026, abgerufen am 08.08.2026
  3. Allgemeine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Samstagsfahrverbot aufgrund des Niedrigwassers (PDF) Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, 07.08.2026, abgerufen am 08.08.2026
  4. Niedersachsen hebt Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw bis Ende August wegen Niedrigwasser auf Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen, 08.08.2026, abgerufen am 08.08.2026
  5. Wolf: Schaffen kurzfristig zusätzliche Transportmöglichkeiten Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, 07.08.2026, abgerufen am 08.08.2026
  6. § 30 StVO – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 08.08.2026
  7. § 46 StVO – Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 08.08.2026
  8. § 24 StVG – Ordnungswidrigkeiten Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 08.08.2026
  9. Pegel Kaub und Magdeburg-Strombrücke, Messwerte vom 08.08.2026, 16:00 Uhr PEGELONLINE, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, abgerufen am 08.08.2026
  10. Saarland setzt Sonn- und Feiertagsfahrverbot wegen Niedrigwasser vorübergehend aus Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes, 07.08.2026, abgerufen am 08.08.2026

Wichtiger Hinweis

Alle vier Landesregelungen sind durch die amtlichen Mitteilungen der zuständigen Ministerien belegt und hier verlinkt; für Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen liegen zusätzlich der Erlass beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung im Wortlaut vor. Maßgeblich ist allein der Erlass des jeweiligen Landes, im Zweifel vor Fahrtantritt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachfragen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.