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Lkw-Fahrverbot im August 2026: 5 Samstage, Zeiten und Strecken

Redaktion Trucker-Treffpunkt.de · Veröffentlicht · 7 Min. Lesezeit

Lkw-Fahrer prüft im Cockpit eine gedruckte Route, im Hintergrund stehen weitere Lkw

Kurz gesagt: Im August 2026 gilt das zusätzliche Ferienreisefahrverbot an den Samstagen 1., 8., 15., 22. und 29. August von 7:00 bis 20:00 Uhr – jedoch nur für die in der Ferienreiseverordnung genannten Strecken. Fahrzeug, Fahrtzweck, Abschnitt und Zeitfenster müssen gemeinsam geprüft werden.

Auf einen Blick

Zeitraum
Samstags vom 1. Juli bis einschließlich 31. August
Samstage im August 2026
1., 8., 15., 22. und 29. August
Zeitfenster
7:00 bis 20:00 Uhr
Betroffene Fahrzeuge
Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Lkw mit Anhänger bei gewerblicher oder entgeltlicher Güterbeförderung, einschließlich damit verbundener Leerfahrten
Räumlicher Geltungsbereich
Nur die in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte
Rechtsgrundlage
Ferienreiseverordnung; daneben § 30 Abs. 3 und 4 StVO

Im August musst du zwei Fahrverbote auseinanderhalten. Das Ferienreisefahrverbot gilt nur samstags und nur auf bestimmten Strecken. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt an anderen Tagen und mit anderem Zeitfenster.

Wenn du mit einem 40-Tonner unterwegs bist, reicht der Blick auf den Wochentag nicht. Entscheidend sind vier Dinge: Fahrzeug, Fahrtzweck, Strecke und Uhrzeit. Dieser Überblick ist die Vorprüfung für Fahrer und Disposition.

Die fünf Samstage im August 2026

Das Ferienreisefahrverbot greift jeweils von 7:00 bis 20:00 Uhr an diesen Tagen:

  • Samstag, 1. August 2026
  • Samstag, 8. August 2026
  • Samstag, 15. August 2026
  • Samstag, 22. August 2026
  • Samstag, 29. August 2026

Aktueller Hinweis (Stand 08.08.2026): Nordrhein-Westfalen hat wegen des Rhein-Niedrigwassers eine befristete Ausnahme geschaffen, die auch Samstage in den Sommerferien erfasst. Sie gilt nur für Transporte mit Niedrigwasser- oder Ersatzverkehrsbezug. Einzelheiten stehen im Beitrag Sonntagsfahrverbot: vier Bundesländer mit Ausnahme.

Der Zeitraum der Verordnung läuft vom 1. Juli bis einschließlich 31. August. An Sonntagen und an den in § 30 Abs. 4 StVO genannten Feiertagen gilt zusätzlich das Fahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO, dann von 0:00 bis 22:00 Uhr.

Ferienreisefahrverbot oder Sonntagsfahrverbot?

  • Ferienreisefahrverbot: nur Samstage im Juli und August, 7:00–20:00 Uhr, nur auf den in der Verordnung gelisteten Abschnitten.
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Sonntage bundesweit sowie bestimmte Feiertage, 0:00–22:00 Uhr, ohne Streckenliste.

Mehr Details zum zweiten Verbot findest du im Ratgeber Feiertagsfahrverbot.

Gilt das Verbot für dein Fahrzeug?

Erfasst sind Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Lkw mit Anhänger. Voraussetzung ist eine gewerbliche oder entgeltliche Güterbeförderung. Auch Leerfahrten (Fahrt ohne Ladung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tour) zählen dazu.

Halte die zulässige Gesamtmasse, die Fahrzeugart und den Anhänger vor der Routenprüfung fest. Ist die Einordnung falsch, ist die ganze Prüfung wertlos.

Beispieltour: Duisburg – München am 15. August

Ein Sattelzug mit 40 Tonnen soll am Samstag, 15. August, um 6:00 Uhr in Duisburg starten. Die Standardroute führt über A3, A45 und A9. Alle drei Autobahnen sind in der Verordnung mit Abschnitten gelistet.

Bis 7:00 Uhr schafft der Zug höchstens rund 70 Kilometer. Danach befährt er gelistete Abschnitte im Verbotsfenster. Die Tour ist so nicht zulässig.

Praktikabel sind zwei Wege: Abfahrt am Freitagabend mit Pause außerhalb der Sperrzeit oder Start am Samstag nach 20:00 Uhr. Plane in beiden Fällen die Pausen mit dem Lenk- und Ruhezeiten-Rechner und sichere dir den Stopp vorab über die Rastanlagen-Suche. Eine zulässige Lenkzeit hebt kein Streckenfahrverbot auf, beides wird getrennt geprüft. Grundlagen dazu stehen in der Übersicht zur VO (EG) 561/2006.

Welche Strecken betroffen sind

Gelistet sind Abschnitte der A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7, A8 und A9 sowie weiterer Autobahnen und einzelner Bundesstraßen. Eine genannte Autobahn ist dabei nie komplett gesperrt. Maßgeblich ist immer der genau bezeichnete Abschnitt.

Prüfe deshalb die ganze Tour, nicht nur Start und Ziel. Auch ein kurzes Zwischenstück kann unter die Regelung fallen. Die vollständige amtliche Liste steht weiter unten in diesem Beitrag.

Häufige Planungsfehler

Ferienfahrverbot und Sonntagsfahrverbot werden vermischt

Beide Verbote haben unterschiedliche Zeitfenster. Und nur eines davon hat eine Streckenliste.

Eine komplette Autobahn wird pauschal gesperrt

„Die A3 ist samstags dicht“ stimmt so nicht. Das kostet unnötige Umwege.

Nur die Abfahrtszeit wird betrachtet

Entscheidend ist, wann du den gelisteten Abschnitt tatsächlich befährst. Stau, Baustellen und Pflichtpausen können dich ins Verbotsfenster schieben. Plane Reserve ein.

Ausnahmen: nicht raten, sondern belegen

Beide Verbote haben eigene Ausnahmen, die sich nicht vollständig decken. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen kombinierte Verkehre sowie die Beförderung von frischer Milch und Milcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen oder lebenden Fischen und leicht verderblichem Obst und Gemüse.

Prüfe getrennt, ob § 30 StVO oder die Ferienreiseverordnung greift. Die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere beziehungsweise eine schriftliche Ausnahmegenehmigung gehören ins Fahrzeug.

Vergleich

Ferienreisefahrverbot und Sonn- und Feiertagsfahrverbot im Vergleich
Merkmal Ferienreisefahrverbot Sonn- und Feiertagsfahrverbot
TageSamstage vom 1. Juli bis 31. AugustSonntage sowie die in § 30 Abs. 4 StVO genannten Feiertage
Zeitfenster7:00 bis 20:00 Uhr0:00 bis 22:00 Uhr
Räumliche GeltungNur die in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahn- und BundesstraßenabschnitteAn Sonntagen bundesweit; bei mehreren Feiertagen auf die in § 30 Abs. 4 StVO genannten Länder beschränkt
Erfasste FahrtenLkw über 7,5 t zGM und Lkw mit Anhänger bei gewerblicher oder entgeltlicher Güterbeförderung samt zugehöriger LeerfahrtenFahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO
AusnahmenEigene, nicht vollständig deckungsgleiche Ausnahmeregelungen – getrennt zu prüfenEigene, nicht vollständig deckungsgleiche Ausnahmeregelungen – getrennt zu prüfen

Vollständige amtliche Streckenabschnitte

Das Ferienreisefahrverbot gilt ausschließlich auf den in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgeführten Abschnitten. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.

Grundsätzlich gelten die Abschnitte in beiden Fahrtrichtungen. Ausnahme: A113 – nur Fahrtrichtung Hamburg.

  • A1

    • AD Erfttal über AK Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück
    • Bremen-Brinkum bis Bremer Kreuz

    Beide Fahrtrichtungen

  • A2

    • AK Oberhausen bis AK Bad Oeynhausen

    Beide Fahrtrichtungen

  • A3

    • AK Oberhausen bis AK Köln-Ost
    • Mönchhof-Dreieck über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg

    Beide Fahrtrichtungen

  • A4

    • Kirchheimer Dreieck bis Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen

    Beide Fahrtrichtungen

  • A5

    • Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz
    • Darmstädter Kreuz bis AS Karlsruhe-Süd
    • AS Offenburg bis AD Neuenburg

    Beide Fahrtrichtungen

  • A6

    • AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Nürnberg-Süd

    Beide Fahrtrichtungen

  • A7

    • AS Schleswig/Jagel bis AD Bordesholm
    • AS Soltau-Süd bis AK Hannover-Ost
    • AD Schweinfurt/Werneck über AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis Autobahnende/Bundesgrenze Füssen

    Beide Fahrtrichtungen

  • A8

    • AD Karlsruhe bis AS München-Obermenzing
    • AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall

    Beide Fahrtrichtungen

  • A9/E51

    • Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München-Schwabing

    Beide Fahrtrichtungen

  • A10

    • Berliner Ring, AD Werder über AS Potsdam-Nord bis AS Berlin-Spandau

    Beide Fahrtrichtungen

  • A45

    • AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

    Beide Fahrtrichtungen

  • A61

    • AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim

    Beide Fahrtrichtungen

  • A67

    • Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck

    Beide Fahrtrichtungen

  • A81

    • AS Stuttgart-Zuffenhausen bis AS Gärtringen

    Beide Fahrtrichtungen

  • A92

    • AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim
    • AK Neufahrn bis AS Erding

    Beide Fahrtrichtungen

  • A93

    • AD Inntal bis AS Reischenhart

    Beide Fahrtrichtungen

  • A99

    • AD München Süd-West über AK München-West, AD München-Allach, AD München-Feldmoching, AK München-Nord, AK München-Ost, AK München-Süd und AD München/Eschenried

    Beide Fahrtrichtungen

  • A113

    • AK Schönefeld bis AD Neukölln

    Nur Fahrtrichtung Hamburg

  • A115

    • AK Zehlendorf bis AD Funkturm

    Beide Fahrtrichtungen

  • A831

    • AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart

    Beide Fahrtrichtungen

  • A980

    • AK Allgäu bis AS Waltenhofen

    Beide Fahrtrichtungen

  • A995

    • AS Sauerlach bis AK München-Süd

    Beide Fahrtrichtungen

  • B31

    • AS Stockach-Ost (A98) bis AS Sigmarszell (A96)

    Beide Fahrtrichtungen – Nur außerhalb geschlossener Ortschaften

  • B96/E251

    • Landesgrenze Berlin bis B104 in Neubrandenburg

    Beide Fahrtrichtungen – Nur außerhalb geschlossener Ortschaften

§ 1 Ferienreiseverordnung – Bundesministerium der Justiz (Abruf: 01.08.2026)

Pausen und Lenkzeiten vorab durchrechnen

Rechtliche Fahrverbote und persönliche Lenkzeitgrenzen sind getrennte Prüfungen: Eine zulässige Lenkzeit hebt kein Streckenfahrverbot auf.

Lenk- und Ruhezeiten-Rechner öffnen

Quellen und Stand

Stand der redaktionellen Prüfung: 1. August 2026.

  1. Ferienreiseverordnung, aktuelle Fassung, zuletzt geändert am 17. Juni 2026 Bundesministerium der Justiz
  2. § 30 StVO, Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot Bundesministerium der Justiz
  3. BGL-Ausweichstreckenkarte 2026 Autobahn GmbH des Bundes
  4. Sonn-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbote Bundesamt für Logistik und Mobilität

Hinweis

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Vor einer konkreten Fahrt sind die aktuelle Rechtslage, die vollständige Streckenliste und mögliche behördliche Anordnungen zu prüfen.