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Lkw-Fahrverbot im August 2026: 5 Samstage, Zeiten und Strecken
Redaktion Trucker-Treffpunkt.de · Veröffentlicht · 7 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Im August 2026 gilt das zusätzliche Ferienreisefahrverbot an den Samstagen 1., 8., 15., 22. und 29. August von 7:00 bis 20:00 Uhr – jedoch nur für die in der Ferienreiseverordnung genannten Strecken. Fahrzeug, Fahrtzweck, Abschnitt und Zeitfenster müssen gemeinsam geprüft werden.
Auf einen Blick
- Zeitraum
- Samstags vom 1. Juli bis einschließlich 31. August
- Samstage im August 2026
- 1., 8., 15., 22. und 29. August
- Zeitfenster
- 7:00 bis 20:00 Uhr
- Betroffene Fahrzeuge
- Lkw über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse sowie Lkw mit Anhänger bei gewerblicher oder entgeltlicher Güterbeförderung, einschließlich damit verbundener Leerfahrten
- Räumlicher Geltungsbereich
- Nur die in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte
- Rechtsgrundlage
- Ferienreiseverordnung; daneben § 30 Abs. 3 und 4 StVO
Im August musst du zwei Fahrverbote auseinanderhalten. Das Ferienreisefahrverbot gilt nur samstags und nur auf bestimmten Strecken. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt an anderen Tagen und mit anderem Zeitfenster.
Wenn du mit einem 40-Tonner unterwegs bist, reicht der Blick auf den Wochentag nicht. Entscheidend sind vier Dinge: Fahrzeug, Fahrtzweck, Strecke und Uhrzeit. Dieser Überblick ist die Vorprüfung für Fahrer und Disposition.
Die fünf Samstage im August 2026
Das Ferienreisefahrverbot greift jeweils von 7:00 bis 20:00 Uhr an diesen Tagen:
- Samstag, 1. August 2026
- Samstag, 8. August 2026
- Samstag, 15. August 2026
- Samstag, 22. August 2026
- Samstag, 29. August 2026
Aktueller Hinweis (Stand 08.08.2026): Nordrhein-Westfalen hat wegen des Rhein-Niedrigwassers eine befristete Ausnahme geschaffen, die auch Samstage in den Sommerferien erfasst. Sie gilt nur für Transporte mit Niedrigwasser- oder Ersatzverkehrsbezug. Einzelheiten stehen im Beitrag Sonntagsfahrverbot: vier Bundesländer mit Ausnahme.
Der Zeitraum der Verordnung läuft vom 1. Juli bis einschließlich 31. August. An Sonntagen und an den in § 30 Abs. 4 StVO genannten Feiertagen gilt zusätzlich das Fahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO, dann von 0:00 bis 22:00 Uhr.
Ferienreisefahrverbot oder Sonntagsfahrverbot?
- Ferienreisefahrverbot: nur Samstage im Juli und August, 7:00–20:00 Uhr, nur auf den in der Verordnung gelisteten Abschnitten.
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Sonntage bundesweit sowie bestimmte Feiertage, 0:00–22:00 Uhr, ohne Streckenliste.
Mehr Details zum zweiten Verbot findest du im Ratgeber Feiertagsfahrverbot.
Gilt das Verbot für dein Fahrzeug?
Erfasst sind Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Lkw mit Anhänger. Voraussetzung ist eine gewerbliche oder entgeltliche Güterbeförderung. Auch Leerfahrten (Fahrt ohne Ladung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tour) zählen dazu.
Halte die zulässige Gesamtmasse, die Fahrzeugart und den Anhänger vor der Routenprüfung fest. Ist die Einordnung falsch, ist die ganze Prüfung wertlos.
Beispieltour: Duisburg – München am 15. August
Ein Sattelzug mit 40 Tonnen soll am Samstag, 15. August, um 6:00 Uhr in Duisburg starten. Die Standardroute führt über A3, A45 und A9. Alle drei Autobahnen sind in der Verordnung mit Abschnitten gelistet.
Bis 7:00 Uhr schafft der Zug höchstens rund 70 Kilometer. Danach befährt er gelistete Abschnitte im Verbotsfenster. Die Tour ist so nicht zulässig.
Praktikabel sind zwei Wege: Abfahrt am Freitagabend mit Pause außerhalb der Sperrzeit oder Start am Samstag nach 20:00 Uhr. Plane in beiden Fällen die Pausen mit dem Lenk- und Ruhezeiten-Rechner und sichere dir den Stopp vorab über die Rastanlagen-Suche. Eine zulässige Lenkzeit hebt kein Streckenfahrverbot auf, beides wird getrennt geprüft. Grundlagen dazu stehen in der Übersicht zur VO (EG) 561/2006.
Welche Strecken betroffen sind
Gelistet sind Abschnitte der A1, A2, A3, A4, A5, A6, A7, A8 und A9 sowie weiterer Autobahnen und einzelner Bundesstraßen. Eine genannte Autobahn ist dabei nie komplett gesperrt. Maßgeblich ist immer der genau bezeichnete Abschnitt.
Prüfe deshalb die ganze Tour, nicht nur Start und Ziel. Auch ein kurzes Zwischenstück kann unter die Regelung fallen. Die vollständige amtliche Liste steht weiter unten in diesem Beitrag.
Häufige Planungsfehler
Ferienfahrverbot und Sonntagsfahrverbot werden vermischt
Beide Verbote haben unterschiedliche Zeitfenster. Und nur eines davon hat eine Streckenliste.
Eine komplette Autobahn wird pauschal gesperrt
„Die A3 ist samstags dicht“ stimmt so nicht. Das kostet unnötige Umwege.
Nur die Abfahrtszeit wird betrachtet
Entscheidend ist, wann du den gelisteten Abschnitt tatsächlich befährst. Stau, Baustellen und Pflichtpausen können dich ins Verbotsfenster schieben. Plane Reserve ein.
Ausnahmen: nicht raten, sondern belegen
Beide Verbote haben eigene Ausnahmen, die sich nicht vollständig decken. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen kombinierte Verkehre sowie die Beförderung von frischer Milch und Milcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen oder lebenden Fischen und leicht verderblichem Obst und Gemüse.
Prüfe getrennt, ob § 30 StVO oder die Ferienreiseverordnung greift. Die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere beziehungsweise eine schriftliche Ausnahmegenehmigung gehören ins Fahrzeug.
Vergleich
| Merkmal | Ferienreisefahrverbot | Sonn- und Feiertagsfahrverbot |
|---|---|---|
| Tage | Samstage vom 1. Juli bis 31. August | Sonntage sowie die in § 30 Abs. 4 StVO genannten Feiertage |
| Zeitfenster | 7:00 bis 20:00 Uhr | 0:00 bis 22:00 Uhr |
| Räumliche Geltung | Nur die in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte | An Sonntagen bundesweit; bei mehreren Feiertagen auf die in § 30 Abs. 4 StVO genannten Länder beschränkt |
| Erfasste Fahrten | Lkw über 7,5 t zGM und Lkw mit Anhänger bei gewerblicher oder entgeltlicher Güterbeförderung samt zugehöriger Leerfahrten | Fahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO |
| Ausnahmen | Eigene, nicht vollständig deckungsgleiche Ausnahmeregelungen – getrennt zu prüfen | Eigene, nicht vollständig deckungsgleiche Ausnahmeregelungen – getrennt zu prüfen |
Vollständige amtliche Streckenabschnitte
Das Ferienreisefahrverbot gilt ausschließlich auf den in § 1 der Ferienreiseverordnung aufgeführten Abschnitten. Maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.
Grundsätzlich gelten die Abschnitte in beiden Fahrtrichtungen. Ausnahme: A113 – nur Fahrtrichtung Hamburg.
A1
- AD Erfttal über AK Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz und Münster bis Kreuz Lotte/Osnabrück
- Bremen-Brinkum bis Bremer Kreuz
Beide Fahrtrichtungen
A2
- AK Oberhausen bis AK Bad Oeynhausen
Beide Fahrtrichtungen
A3
- AK Oberhausen bis AK Köln-Ost
- Mönchhof-Dreieck über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg
Beide Fahrtrichtungen
A4
- Kirchheimer Dreieck bis Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
Beide Fahrtrichtungen
A5
- Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz
- Darmstädter Kreuz bis AS Karlsruhe-Süd
- AS Offenburg bis AD Neuenburg
Beide Fahrtrichtungen
A6
- AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Nürnberg-Süd
Beide Fahrtrichtungen
A7
- AS Schleswig/Jagel bis AD Bordesholm
- AS Soltau-Süd bis AK Hannover-Ost
- AD Schweinfurt/Werneck über AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis Autobahnende/Bundesgrenze Füssen
Beide Fahrtrichtungen
A8
- AD Karlsruhe bis AS München-Obermenzing
- AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall
Beide Fahrtrichtungen
A9/E51
- Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München-Schwabing
Beide Fahrtrichtungen
A10
- Berliner Ring, AD Werder über AS Potsdam-Nord bis AS Berlin-Spandau
Beide Fahrtrichtungen
A45
- AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
Beide Fahrtrichtungen
A61
- AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim
Beide Fahrtrichtungen
A67
- Darmstädter Kreuz bis Viernheimer Dreieck
Beide Fahrtrichtungen
A81
- AS Stuttgart-Zuffenhausen bis AS Gärtringen
Beide Fahrtrichtungen
A92
- AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim
- AK Neufahrn bis AS Erding
Beide Fahrtrichtungen
A93
- AD Inntal bis AS Reischenhart
Beide Fahrtrichtungen
A99
- AD München Süd-West über AK München-West, AD München-Allach, AD München-Feldmoching, AK München-Nord, AK München-Ost, AK München-Süd und AD München/Eschenried
Beide Fahrtrichtungen
A113
- AK Schönefeld bis AD Neukölln
Nur Fahrtrichtung Hamburg
A115
- AK Zehlendorf bis AD Funkturm
Beide Fahrtrichtungen
A831
- AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart
Beide Fahrtrichtungen
A980
- AK Allgäu bis AS Waltenhofen
Beide Fahrtrichtungen
A995
- AS Sauerlach bis AK München-Süd
Beide Fahrtrichtungen
B31
- AS Stockach-Ost (A98) bis AS Sigmarszell (A96)
Beide Fahrtrichtungen – Nur außerhalb geschlossener Ortschaften
B96/E251
- Landesgrenze Berlin bis B104 in Neubrandenburg
Beide Fahrtrichtungen – Nur außerhalb geschlossener Ortschaften
§ 1 Ferienreiseverordnung – Bundesministerium der Justiz (Abruf: 01.08.2026)
Pausen und Lenkzeiten vorab durchrechnen
Rechtliche Fahrverbote und persönliche Lenkzeitgrenzen sind getrennte Prüfungen: Eine zulässige Lenkzeit hebt kein Streckenfahrverbot auf.
Quellen und Stand
Stand der redaktionellen Prüfung: 1. August 2026.
- Ferienreiseverordnung, aktuelle Fassung, zuletzt geändert am 17. Juni 2026 Bundesministerium der Justiz
- § 30 StVO, Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot Bundesministerium der Justiz
- BGL-Ausweichstreckenkarte 2026 Autobahn GmbH des Bundes
- Sonn-, Feiertags- und Ferienreisefahrverbote Bundesamt für Logistik und Mobilität
Hinweis
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Vor einer konkreten Fahrt sind die aktuelle Rechtslage, die vollständige Streckenliste und mögliche behördliche Anordnungen zu prüfen.
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