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Maut-Ausweichverkehr: Fakten zur Mautpflicht und zu Durchfahrtverboten
Redaktion Trucker-Treffpunkt.de · Veröffentlicht · 6 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Die Vorstellung, mit einer Route abseits der Autobahn Maut zu sparen, hält der Rechtslage nur selten stand. Das mautpflichtige Netz, die Abschnittsberechnung und kommunale Durchfahrtverbote setzen dem Ausweichen enge Grenzen.
Mautpflichtig sind Autobahnen und Bundesstraßen
Das Bundesfernstraßenmautgesetz erhebt die Maut für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen. Erfasst sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Bei Fahrzeugkombinationen besteht die Pflicht nur, wenn das Motorfahrzeug selbst eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist.
Daraus folgt der wichtigste Punkt für die Routenplanung: Wer von der Autobahn auf eine parallele Bundesstraße wechselt, verlässt das mautpflichtige Netz nicht. Die Bundesstraße ist keine mautfreie Alternative zur Autobahn, sondern Teil desselben gebührenpflichtigen Netzes.
§ 1 Abs. 2 BFStrMG zählt die Ausnahmen von der Mautpflicht abschließend auf. Zu den wichtigsten für den Straßengüterverkehr zählen Kraftomnibusse, Fahrzeuge der Streitkräfte und Polizeibehörden, Fahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis zum 30. Juni 2031. Die vollständige Liste mit weiteren Ausnahmen, etwa für Schausteller- und Zirkusfahrzeuge, humanitäre Hilfstransporte und kleinere Handwerkerfahrzeuge, enthält § 1 Abs. 2 BFStrMG.
Ein angefangener Mautabschnitt zählt vollständig
Die Maut bemisst sich nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke und einem Mautsatz je Kilometer. Die Strecke wird für jeden benutzten Mautabschnitt gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten, seine Länge wird kaufmännisch auf volle 100 Meter gerundet.
Entscheidend für kurze Ausweichmanöver ist der Schlusssatz dieser Regelung: Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, wird er gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zugrunde gelegt. Ein kurzes Abfahren mitten im Abschnitt senkt die Maut also nicht anteilig. Die ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht, lassen sich also vorab prüfen.
Was ein Knotenpunkt ist, hängt von der Straßenklasse ab. Auf Bundesautobahnen sind es Anschlussstellen einschließlich Kreuz und Dreieck, Rastanlagen mit straßenverkehrsrechtlich zulässiger Wendemöglichkeit sowie die Bundesgrenze. Auf Bundesstraßen ist jede Einmündung öffentlicher Straßen und jede Kreuzung ein Knotenpunkt. Ergibt sich dabei eine Abschnittslänge unter 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. Auf der Bundesstraße liegen die Knotenpunkte damit deutlich dichter als auf der Autobahn.
Die Mautpflicht kann gegen Ausweichverkehr ausgedehnt werden
Das Gesetz kennt den Mautausweichverkehr ausdrücklich. Das Bundesministerium für Verkehr ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen. Als Rechtfertigung nennt die Norm die Vermeidung von Mautausweichverkehren, Gründe der Sicherheit des Verkehrs sowie die Funktion der Strecke zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz.
Für den Fahralltag wichtig: Auf die Mautpflicht solcher Abschnitte ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen. Eine ausgedehnte Strecke ist damit am Straßenrand erkennbar und keine unsichtbare Falle.
Kommunen steuern Durchgangsverkehr über die StVO
Neben dem Mautrecht wirkt das Straßenverkehrsrecht. Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dasselbe Recht haben sie unter anderem zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen.
Diese Befugnis ist nicht unbegrenzt. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 bis 8 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Zeichen 253 und das Zusatzzeichen für Durchgangsverkehr
Zeichen 253 verbietet die Fahrt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einschließlich ihrer Anhänger und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Wird Zeichen 253 mit dem dafür vorgesehenen Zusatzzeichen angeordnet, ist das Verbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen einschließlich Anhänger ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse beschränkt. Genau diese Kombination ist das Instrument, mit dem Kommunen Ausweichverkehr aus ihren Ortsdurchfahrten heraushalten.
Wann keine Durchgangsfahrt vorliegt
Die Verordnung beschreibt genau, wann die Fahrt kein Durchgangsverkehr ist:
- wenn die Fahrt dazu dient, ein Grundstück an der vom Verbot betroffenen Straße oder an einer davon erschlossenen Straße zu erreichen oder zu verlassen,
- wenn sie dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz in einem Umkreis von 75 Kilometern Luftlinie um den Ortsmittelpunkt des ersten Beladeorts dient, wobei Gemeinden vollständig zum Gebiet gehören, wenn ihr Ortsmittelpunkt darin liegt,
- wenn sie mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichnet sind und nicht der Mautpflicht unterliegen.
Zusätzlich ausgenommen sind Fahrten auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken, die besonderen Verkehrslagen Rechnung tragen. Wer regional disponiert, sollte die 75-Kilometer-Regel kennen: Sie entscheidet häufiger über die Zulässigkeit einer Fahrt als die Frage, ob eine kürzere Strecke existiert.
Was ein Kilometer im mautpflichtigen Netz kostet
Der Mautsatz je Kilometer setzt sich aus vier Mautteilsätzen zusammen: Infrastrukturkosten, Luftverschmutzungskosten, Lärmbelastungskosten und Kosten der verkehrsbedingten Kohlendioxidemissionen. Die Werte stehen in Anlage 1 des Gesetzes. Für ein Fahrzeug über 18 Tonnen mit fünf Achsen, Schadstoffklasse EURO VI und Kohlendioxidemissionsklasse 1 ergeben sich daraus:
- Infrastrukturkosten 0,155 Euro je Kilometer
- Luftverschmutzungskosten 0,023 Euro je Kilometer, Kategorie A
- Lärmbelastungskosten 0,012 Euro je Kilometer
- Kohlendioxidemissionen 0,158 Euro je Kilometer
Zusammen ergibt das den gesetzlichen Mautsatz von 0,348 Euro je Kilometer für dieses Fahrzeug nach § 3 Absatz 3 BFStrMG. Dieser Mautsatz ist noch nicht der für eine Fahrt geschuldete Gesamtbetrag. Dieser ergibt sich erst aus der Multiplikation des Mautsatzes mit der Länge jedes tatsächlich befahrenen Mautabschnitts und der kaufmännischen Rundung auf volle Cent nach § 3 Absatz 4 BFStrMG, aufsummiert über alle benutzten Abschnitte. Maßgeblich bleibt außerdem die zutreffende Einstufung des konkreten Fahrzeugs nach Achsanzahl, Schadstoffklasse und Kohlendioxidemissionsklasse.
Fazit
Ausweichen aus Mautgründen bringt selten das, was es verspricht. Das mautpflichtige Netz umfasst Autobahnen und Bundesstraßen, ein angefangener Abschnitt zählt vollständig, und Abschnitte von Straßen nach Landesrecht können gegen Ausweichverkehr in die Mautpflicht einbezogen werden. Dazu kommen kommunale Durchfahrtverbote, längere Strecken, mehr Zeit und mehr Kraftstoff. Wer die Route plant, prüft deshalb die Abschnittslängen und die tatsächliche Beschilderung statt einer Faustregel.
Quellen und Stand
Abruf der Quellen: 18.08.2026. Die im Redaktionskalender hinterlegten Ausgangsquellen der Autobahn GmbH und des Deutschen Städtetages waren nicht erreichbar und wurden durch die hier genannten amtlichen Primärquellen ersetzt. Anlage 1 BFStrMG ist zuletzt durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2025 angepasst worden, in Kraft seit dem 1. Januar 2026. Diese Änderung betraf ausschließlich Verweise und die Einstufungsregeln für Kohlendioxidemissionsklassen, nicht die hier genannten Centbeträge der Mautteilsätze. Rechtsstand der genannten Centbeträge: 18.08.2026.
- § 1 BFStrMG, Autobahn- und Bundesstraßenmaut Gesetze im Internet, Rechtsstand und abgerufen am 18.08.2026
- § 3 BFStrMG, Mautsätze und Mautberechnung Gesetze im Internet, Rechtsstand und abgerufen am 18.08.2026
- § 3a BFStrMG, Knotenpunkte Gesetze im Internet, Rechtsstand und abgerufen am 18.08.2026
- Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 BFStrMG, Berechnung der Höhe des Mautsatzes Gesetze im Internet, Rechtsstand und abgerufen am 18.08.2026
- Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 295 Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 18.08.2026
- § 45 StVO, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gesetze im Internet, Rechtsstand und abgerufen am 18.08.2026
- StVO Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, Vorschriftzeichen Gesetze im Internet, Rechtsstand und abgerufen am 18.08.2026
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand am 18.08.2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall die vor Ort angeordnete Beschilderung, die zutreffende Einstufung des konkreten Fahrzeugs und die Abrechnung der zuständigen Stellen. Die genannten Mautteilsätze sind gesetzliche Werte und keine Rechnungsbeträge.
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