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Digitaler Führerschein: Warum das Handy die Karte für C und CE noch jahrelang nicht ersetzt

Redaktion Trucker-Treffpunkt.de · Veröffentlicht · 9 Min. Lesezeit

Lkw-Fahrer hält an der geöffneten Fahrertür sein Smartphone mit einem angezeigten digitalen Ausweisdokument neben den Kartenführerschein in der anderen Hand; der Beitrag ordnet die Fristen der vierten EU-Führerscheinrichtlinie ein.

Kurz gesagt: Die Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein wurde am 22. Oktober 2025 erlassen und ist am 25. November 2025 in Kraft getreten. Sie schafft erstmals einen unionsweiten Standard für den digitalen Führerschein, der als elektronische Attributsbescheinigung in der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität liegt. Bis zum 26. November 2026 muss die Kommission die technischen Durchführungsrechtsakte erlassen (Artikel 5 Absatz 7). Erst 54 Monate nach dem ersten dieser Rechtsakte wird das digitale Format zum Standardformat, und erst ab genau diesem Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten digitale Führerscheine gegenseitig an (Artikel 3 Absätze 4 und 6). Die nationale Umsetzung muss bis zum 26. November 2028 stehen und gilt ab dem 26. November 2029. Bis dahin gilt in Deutschland unverändert § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV: Beim Führen eines Kraftfahrzeugs ist ein gültiger Führerschein mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der Anspruch auf ein physisches Exemplar bleibt dauerhaft bestehen; C und CE bleiben auf fünf Jahre befristet, digital wie physisch.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Richtlinie (EU) 2025/2205 vom 22.10.2025
In Kraft seit
25. November 2025
Durchführungsrechtsakte der Kommission
bis 26.11.2026 (Art. 5 Abs. 7)
Digitales Format wird Standard
54 Monate nach dem ersten Durchführungsrechtsakt
Gegenseitige Anerkennung digitaler Führerscheine
erst ab diesem Zeitpunkt (Art. 3 Abs. 6)
Nationale Umsetzung / Anwendung
26.11.2028 / 26.11.2029 (Art. 29)
Gültigkeitsdauer C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E
fünf Jahre, unverändert
Heute in Deutschland maßgeblich
§ 4 Abs. 2 Satz 2 FeV: Führerschein mitführen

Was tatsächlich beschlossen wurde

Am 22. Oktober 2025 haben Europäisches Parlament und Rat die Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein erlassen. Sie ist die vierte Führerscheinrichtlinie, sie ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten, also am 25. November 2025, und sie löst die bis heute geltende Richtlinie 2006/126/EG ab. Nicht sofort: Die alte Richtlinie wird nach Artikel 30 erst mit Wirkung vom 26. November 2029 aufgehoben.

Der Teil, über den am meisten geschrieben wurde, ist der digitale Führerschein. Er ist keine Handy-Fotografie der Karte und auch keine beliebige App der Fahrerlaubnisbehörde. Artikel 5 Absatz 2 bestimmt, dass er als elektronische Attributsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wird, zur Verwendung mit der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität. Anhang I Teil C verlangt zusätzlich die Einhaltung der Norm ISO/IEC 18013-5, also des internationalen Standards für mobile Fahrerlaubnisse. Der Abruf ist für den Inhaber kostenlos.

Das ist der Rahmen. Interessant für Berufskraftfahrer wird es bei den Fristen.

Die drei Daten, auf die es ankommt

Im Richtlinientext stehen drei Zeitpunkte, und sie werden in der Berichterstattung regelmäßig vermengt.

Erstens der 26. November 2026. Bis dahin muss die Kommission nach Artikel 5 Absatz 7 die Durchführungsrechtsakte erlassen, die Erscheinungsbild, Interoperabilität, Prüfung, Aktualisierung der Daten und Sicherheit des digitalen Führerscheins regeln, dazu die Vertrauenslisten der Aussteller und die Schnittstelle zu den nationalen Systemen. Ohne diese Rechtsakte gibt es keinen technisch definierten digitalen Führerschein.

Zweitens ein Datum, das heute noch niemand kennt. Artikel 3 Absatz 4 knüpft den entscheidenden Schritt nicht an ein Kalenderdatum, sondern an eine Frist: Mit Wirkung ab dem Tag 54 Monate nach dem Tag des Erlasses des ersten der genannten Durchführungsrechtsakte stellen die Mitgliedstaaten digitale Führerscheine als Standardformat aus. Schöpft die Kommission die Frist aus Absatz 7 aus, landet man rechnerisch im Frühjahr 2031. Erlässt sie früher, verschiebt sich alles nach vorn. Fest steht nur: Vorher wird das digitale Format nicht zum Regelfall.

Drittens der 26. November 2029. Nach Artikel 29 müssen die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften bis zum 26. November 2028 erlassen und veröffentlichen, und sie ab dem 26. November 2029 anwenden. Für die Regelung zum begleiteten Fahren (Artikel 17) gilt die frühere Anwendung ab dem 26. November 2028, für zwei Einzelpunkte des Artikels 9 sogar ab dem 26. November 2027.

Der Satz, der für den internationalen Verkehr zählt

Artikel 3 Absatz 5 erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, digitale Führerscheine schon vor dem Standardformat-Termin auszustellen. Das klingt nach einer guten Nachricht, bis man Absatz 6 danebenlegt:

„Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine an. Im Einklang mit Artikel 5 ausgestellte digitale Führerscheine werden jedoch erst nach dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Zeitpunkt gegenseitig anerkannt."

Damit ist die praktische Lage eindeutig. Ein Mitgliedstaat darf früh starten, aber seine digitalen Führerscheine wirken zunächst nur im eigenen Land. Für einen Fahrer, der Montag in Duisburg lädt und Mittwoch in Lyon oder Poznań kontrolliert wird, ist ein früh ausgestellter digitaler Führerschein daher kein grenzüberschreitend belastbarer Nachweis. Wer den Kartenführerschein zu Hause lässt, weil die Wallet ihn anzeigt, verlässt sich auf etwas, das die Richtlinie für diesen Zeitraum gerade nicht verspricht.

In Deutschland gilt heute unverändert die Karte

Bis zur nationalen Umsetzung ändert die Richtlinie an der Rechtslage auf deutschen Straßen nichts. Maßgeblich bleibt § 4 Absatz 2 FeV. Satz 1 stellt klar, dass die Fahrerlaubnis durch eine gültige amtliche Bescheinigung nachzuweisen ist; Satz 2 formuliert die Pflicht, die bei jeder Kontrolle greift:

„Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

Dieselbe Systematik steht eine Ebene höher in § 2 Absatz 1 Satz 3 StVG: Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung, den Führerschein, nachzuweisen. Ein Bildschirm ist danach heute kein Führerschein. Die Fahrerlaubnis-Verordnung muss dafür erst geändert werden, und dafür läuft die Umsetzungsfrist bis November 2028.

Das Recht auf die Karte bleibt, dauerhaft

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, die Karte werde abgeschafft. Das Gegenteil steht im Text. Artikel 3 Absatz 4 nimmt das Recht des Bewerbers ausdrücklich aus, den Führerschein „in einem physischen Format oder in beiden Formaten über denselben Antrag gleichzeitig zu erhalten". Auch nach der Ausstellung in einem Format bleibt das Recht bestehen, das andere Format zu beantragen, selbst dann, wenn der vorhandene Führerschein noch gar nicht abgelaufen ist.

Artikel 3 Absatz 3 verbietet es den Mitgliedstaaten zusätzlich, den Besitz des einen Formats zur Voraussetzung für die Ausstellung des anderen zu machen. Und in den Erwägungsgründen steht die Erwartung an das Verfahren: Beantragt jemand, der bereits einen digitalen Führerschein hat, zusätzlich das physische Format, soll dieses „unverzüglich und in der Regel innerhalb von drei Wochen" ausgestellt werden. Für dringende Fälle werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Eilverfahren gegen höhere Gebühr vorzusehen.

Was sich für C und CE nicht ändert

Für Berufskraftfahrer ist die wichtigste Nachricht eine Nicht-Nachricht: An den Befristungen ändert die Digitalisierung nichts. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b setzt die Gültigkeitsdauer für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E auf fünf Jahre, genau wie heute § 23 Absatz 1 Satz 2 FeV. Artikel 3 Absatz 2 verlangt ausdrücklich, dass physischer und digitaler Führerschein derselben Person in jeder Hinsicht gleichwertig sind, auch in der Gültigkeitsdauer.

Wer also hofft, ein digitaler Führerschein erspare die Verlängerung samt ärztlicher Untersuchung und Sehtest, irrt. Die Verlängerung nach § 24 FeV bleibt an den Nachweis der Eignung nach Anlage 5 und der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 gebunden. Praktisch wichtig und oft übersehen: Nach § 24 Absatz 4 FeV kann die Verlängerung frühestens sechs Monate vor Ablauf beantragt werden. Früher geht nicht, später wird knapp.

Auch beim Mindestalter bleibt die bekannte Kopplung erhalten. Artikel 7 Absatz 1 nennt für C und CE grundsätzlich 21 Jahre und lässt 18 Jahre nur zu, sofern der Fahrer über einen Befähigungsnachweis nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2561 verfügt, also über die volle Grundqualifikation. Neu ist Artikel 17: Die Mitgliedstaaten können Bewerbern ab 17 Jahren Führerscheine der Klassen C1, C1E oder C für das Fahren im eigenen Hoheitsgebiet ausstellen, wenn der Befähigungsnachweis vorliegt und der Unionscode 98.02 eingetragen ist. Das ist eine Option für die Mitgliedstaaten, kein Automatismus.

Kontrolle, Datenschutz und der entzogene Führerschein

Beim digitalen Führerschein wird die Kontrolle zu einem Datenvorgang, und die Richtlinie zieht dafür enge Grenzen. Artikel 5 Absatz 3 lässt nur die Daten zu, die in Anhang I Teil D aufgeführt sind; Daten, die für die Überprüfung der Fahrerlaubnis nicht nötig sind, darf der Prüfer nicht verarbeiten. Artikel 5 Absatz 4 erlaubt eine Speicherung durch den Prüfer nur dann, wenn Unionsrecht oder nationales Recht sie zulässt, die Erwägungsgründe nennen als Beispiele den Polizeibericht und den Mietwagenvertrag.

Zwei weitere Punkte lohnen die Aufmerksamkeit. Erstens gilt der Grundsatz „ein Inhaber, ein Führerschein" weiter (Artikel 10 Absatz 5), der digitale Führerschein darf aber gleichzeitig auf mehr als einem Gerät angezeigt werden. Zweitens wird der Entzug technisch scharf: Widerruft ein Mitgliedstaat einen digitalen Führerschein, trägt er das in eine Sperrliste ein oder macht es den anderen Mitgliedstaaten kostenlos und prüfbar zugänglich. Ein abgelaufener oder eingezogener digitaler Führerschein gilt nicht als gültig, unabhängig davon, was auf dem Display noch zu sehen ist.

Und die Wallet selbst?

Der digitale Führerschein setzt voraus, dass es die europäische Brieftasche für die Digitale Identität überhaupt gibt. Diese Pflicht steht nicht in der Führerscheinrichtlinie, sondern in Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1183: Jeder Mitgliedstaat stellt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der dort genannten Durchführungsrechtsakte mindestens eine europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereit. Der Quellcode der Anwendungssoftware muss unter einer Open-Source-Lizenz stehen.

Für die Praxis heißt das: Zwei Zeitpläne müssen zusammenlaufen, der Wallet-Zeitplan aus der eIDAS-Verordnung und der Führerschein-Zeitplan aus der Richtlinie. Die Richtlinie rechnet damit und verpflichtet die Mitgliedstaaten ausdrücklich, einander bei der Einführung des digitalen Führerscheins zu unterstützen, damit Anwendungen und Überprüfungsmerkmale nahtlos zusammenspielen.

Was jetzt sinnvoll ist

Für Fahrer und Fuhrparks folgt daraus kein Handlungsdruck, aber eine klare Reihenfolge. Die Karte bleibt das führende Dokument, und sie sollte es in der Planung bis auf Weiteres auch bleiben. Wer eine Verlängerung für C oder CE vor sich hat, plant sie nach dem alten Muster und nutzt das Sechs-Monats-Fenster des § 24 Absatz 4 FeV, statt auf eine digitale Abkürzung zu warten, die es in diesem Zeitraum nicht geben wird. Und wer international unterwegs ist, behandelt jede App-Lösung, die vor dem Standardformat-Termin angeboten wird, als nationales Zusatzangebot, nicht als Ersatz.

Der eine Termin, den man sich notieren kann, ist der 26. November 2026. Erst wenn die Kommission ihre Durchführungsrechtsakte erlassen hat, steht fest, wann die 54 Monate ablaufen, und damit erstmals ein echtes Datum für den Tag, an dem das Telefon den Kartenführerschein grenzüberschreitend tatsächlich ersetzen kann.

Vergleich

Physischer und digitaler Führerschein im Vergleich nach der Richtlinie (EU) 2025/2205. Eigene Zusammenstellung aus dem Richtlinientext; die Fundstelle steht in der jeweiligen Zeile.
Punkt Physischer Führerschein Digitaler Führerschein
Rechtsgrundlage der FormArtikel 4 mit Anhang I Teil A und BArtikel 5 mit Anhang I Teil C, dazu ISO/IEC 18013-5
Gegenseitige Anerkennung in der EUgilt durchgehend (Artikel 3 Absatz 6 Satz 1)erst ab dem Standardformat-Termin (Artikel 3 Absatz 6 Satz 2)
Gültigkeitsdauer C und CEfünf Jahre (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b)fünf Jahre, ausdrücklich gleichwertig (Artikel 3 Absatz 2)
Anspruch des Inhabersbleibt dauerhaft; Ausstellung in der Regel binnen drei Wochenkostenloser elektronischer Abruf (Artikel 5 Absatz 2)
Speicherung durch den Prüfer bei der KontrolleSichtprüfung, Aufnahme nach allgemeinem Rechtnur zulässig, wenn Unions- oder nationales Recht es erlaubt (Artikel 5 Absatz 4)
Mehrfachbesitzein Inhaber, ein Führerschein (Artikel 10 Absatz 5)ein Führerschein, aber Anzeige auf mehreren Geräten zulässig
Ausfallrisiko im AlltagVerlust, Diebstahl, Beschädigungleerer Akku, defektes Gerät, Eintrag in der Sperrliste

Quellen und Stand

Stand der redaktionellen Prüfung: 10. August 2026. Alle Fundstellen wurden im Volltext geöffnet und im Wortlaut gegengelesen. Die im Redaktionskalender vorgesehene Quelle des Bundesministeriums des Innern war technisch nicht abrufbar; sie wurde fail-closed durch die amtlichen Primärtexte ersetzt.

  1. Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den Führerschein Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex, abgerufen am 10.08.2026
  2. Verordnung (EU) 2024/1183 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf einen Rahmen für eine europäische digitale Identität Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex, abgerufen am 10.08.2026
  3. § 4 FeV, Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.08.2026
  4. § 23 FeV, Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.08.2026
  5. § 24 FeV, Verlängerung von Fahrerlaubnissen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.08.2026
  6. § 2 StVG, Fahrerlaubnis und Führerschein Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 10.08.2026

Hinweis zur Rechtslage und zum Stand

Alle Angaben dieses Beitrags sind der amtlichen deutschen Fassung der Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein und der Verordnung (EU) 2024/1183 auf EUR-Lex sowie den amtlichen Fassungen von FeV und StVG auf gesetze-im-internet.de entnommen; Abruf jeweils am 10. August 2026. Die Richtlinie ist EU-Recht und gilt nicht unmittelbar: Maßgeblich für Kontrollen in Deutschland ist bis zur nationalen Umsetzung die geltende Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Termin, ab dem das digitale Format Standardformat wird, ergibt sich aus einer Frist von 54 Monaten und steht erst fest, wenn die Kommission den ersten Durchführungsrechtsakt erlassen hat; im Beitrag genannte Jahreszahlen dazu sind eine Rechnung, kein amtlich gesetztes Datum. Einzelne Mitgliedstaaten können abweichende nationale Übergangsregelungen treffen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls; maßgeblich sind der jeweils geltende Rechtstext und die Entscheidung der zuständigen Behörde.