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Berufskraftfahrer-Qualifikation: Was sich mit der BKrFQV-Novelle 2026 bei Prüfung und Nachweisen ändert
Redaktion Trucker-Treffpunkt.de · Veröffentlicht · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Seit dem 18. August 2026 gilt eine geänderte Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung. Neu sind eine mehrsprachige schriftliche Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation, ein vorheriger Unterrichtsnachweis bei der Industrie- und Handelskammer, die Pflicht zum eigenen Prüffahrzeug samt Fahrlehrer bei der regulären Grundqualifikation und eine kürzere praktische Prüfung mit einem Teil weniger. Die Weiterbildung selbst bleibt inhaltlich und im Stundenumfang unverändert.
Was sich zum 18. August 2026 wirklich geändert hat
Am 17. August 2026 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 236) die Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Sie datiert vom 12. August 2026, Artikel 1 mit den Änderungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) ist seit dem 18. August 2026 in Kraft.
Eine Klarstellung vorweg, weil sie die häufigste Sorge bei einer Novelle dieser Art beantwortet: Die Liste der Kenntnisbereiche in Anlage 1 der BKrFQV ist seit 2020 unverändert und kommt in der Änderungsverordnung kein einziges Mal vor. Es gibt also keine neuen Pflichtthemen für die Weiterbildung. Verändert haben sich stattdessen Prüfung, Nachweise und Zuständigkeiten, und zwar unterschiedlich je nachdem, ob es um die reguläre Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung geht. Diese drei Wege sind rechtlich getrennt und werden hier bewusst nicht synonym verwendet.
Mehrsprachige Prüfung gilt nur für die beschleunigte Grundqualifikation
Der neue § 2 Absatz 8 BKrFQV regelt die Sprache der schriftlichen Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation. Grundsätzlich ist die Prüfung weiterhin in deutscher Sprache abzulegen. Abweichend davon ist künftig auch eine Ablage in Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch möglich.
Wichtig für Fahrer und Disposition: Diese Sprachregel gilt ausschließlich für die schriftliche Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation nach § 2 BKrFQV. Für die reguläre Grundqualifikation nach § 1 BKrFQV gilt sie nicht. Für die Weiterbildung stellt sich die Frage gar nicht, denn die Weiterbildung endet ohne Prüfung mit dem Nachweis der besuchten Unterrichtseinheiten.
Unterrichtsnachweis vor der Prüfung
Vor § 2 Absatz 6 Satz 1 BKrFQV wurde ein neuer Satz eingefügt. Danach darf die Prüfung nur ablegen, wer zuvor gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er den vorgeschriebenen Unterricht besucht hat. Der Nachweis gehört damit vor den Prüfungstermin und sollte rechtzeitig eingeplant werden.
Eigenes Prüffahrzeug und Fahrlehrer bei der regulären Grundqualifikation
Der neue § 1 Absatz 3a BKrFQV betrifft die praktische Prüfung der regulären Grundqualifikation nach § 1 BKrFQV. Wer diese Prüfung ablegt, muss künftig selbst ein für die Prüfung geeignetes Fahrzeug sowie einen Fahrlehrer mit gültiger Fahrlehrererlaubnis bereitstellen. Adressat dieser Pflicht ist der Prüfungsteilnehmer persönlich. Für die beschleunigte Grundqualifikation gilt diese neue Pflicht nicht, dort bleibt die bisherige Praxis der Prüfungsorganisation unverändert.
Die praktische Prüfung ist kürzer und hat einen Teil weniger
Auch die praktische Prüfung der Grundqualifikation ändert sich, geregelt in Anlage 2 Nummer 2 BKrFQV. Bisher bestand sie aus drei Teilen: einer Fahrprüfung von 120 Minuten, einem praktischen Prüfungsteil von 30 Minuten und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen von höchstens 60 Minuten. In der Summe waren das bisher höchstens 210 Minuten.
Künftig besteht die praktische Prüfung nur noch aus zwei Teilen: der Fahrprüfung, jetzt 90 Minuten statt bisher 120 Minuten, und dem praktischen Prüfungsteil, unverändert 30 Minuten. Die Bewältigung kritischer Fahrsituationen entfällt als eigener Prüfungsteil. In der Summe sind das jetzt 120 Minuten.
Was bei der Weiterbildung unverändert bleibt
Für die Weiterbildung selbst ändert sich mit dieser Verordnung nichts. Sie bleibt bei 35 Unterrichtseinheiten, erteilt in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Unterrichtseinheiten, im gewohnten fünfjährigen Rhythmus. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 BKrFQV muss weiterhin jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt werden. Nachweis bleibt die Schlüsselzahl 95 im Führerschein. Die Liste der Kenntnisbereiche selbst, oft die größte Sorge bei einer Novelle dieser Art, ist unverändert geblieben.
Bestandsschutz für begonnene Weiterbildungen
Der neue § 11 BKrFQV regelt den Bestandsschutz. Bereits ausgestellte Bescheinigungen bestimmter Art bleiben gültig beziehungsweise gelten fünf Jahre ab Abschluss der jeweiligen Teilleistung oder der gesamten Weiterbildung fort. Wer mitten in seiner Weiterbildung steckt, muss die bereits absolvierten Teile also nicht wiederholen.
Digitaler Unterricht: Meldepflicht der Ausbildungsstätte
Seit dem 2. August 2026 gelten außerdem die Anzeigepflichten aus § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und Nummer 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG), auf die § 30 Absatz 10 BKrFQG verweist. Danach muss die Ausbildungsstätte der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form sowie die Unterrichtsart, also Präsenzunterricht oder digitaler Unterricht in synchroner Form, anzeigen. Diese Pflicht trifft die Ausbildungsstätte gegenüber der Behörde, nicht den Fahrer. Für die Praxis bedeutet das: Die Unterrichtsart eines Kurses ist gegenüber der zuständigen Behörde dokumentiert, ein seriöser Anbieter kann sie auf Nachfrage benennen.
Eine Randnotiz ohne Bewertung
Daneben wurde § 4 Absatz 1 Satz 4 BKrFQV gestrichen. Der bisherige Satz lautete: „Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter Einhaltung von Satz 2 ist zulässig." Was diese Streichung für die Praxis konkret bedeutet, ist an dieser Stelle nicht bewertet.
Check vor der nächsten Prüfung oder Weiterbildung
- Klären, um welchen Weg es geht: reguläre Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation oder Weiterbildung. Die neuen Regeln greifen unterschiedlich.
- Bei der beschleunigten Grundqualifikation vorab prüfen, ob die schriftliche Prüfung in einer der zulässigen Sprachen neben Deutsch angeboten wird.
- Vor der Prüfungsanmeldung den Unterrichtsnachweis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer einholen.
- Bei der regulären Grundqualifikation rechtzeitig klären, wer das Prüffahrzeug und den Fahrlehrer mit gültiger Fahrlehrererlaubnis stellt.
- Bei laufender Weiterbildung den Stand der bereits abgeschlossenen Teile beim Anbieter dokumentieren lassen, damit der Bestandsschutz greift.
- Bei digitalem Unterricht die Unterrichtsart beim Anbieter erfragen und sich bestätigen lassen.
Fazit
Die Novelle lässt die Kenntnisbereiche der Weiterbildung unangetastet und verschiebt stattdessen Prüfungsabläufe, Nachweise und Zuständigkeiten. Für die tägliche Praxis zählt vor allem, den eigenen Weg richtig einzuordnen: Wer beschleunigt qualifiziert, prüft die Sprachoption. Wer regulär qualifiziert, kümmert sich um Fahrzeug und Fahrlehrer. Wer sich weiterbildet, kann sich auf einen unveränderten Stoffumfang und einen klaren Bestandsschutz verlassen.
Quellen und Stand
Alle elf Quellen wurden am 21.08.2026 direkt geöffnet. Rechtsstand und Abrufdatum sind der 21.08.2026. Die beiden Archivfassungen dienen ausschließlich dem Nachweis der bis zum 17.08.2026 geltenden Vorfassung der jeweiligen Vorschrift.
- Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 236 Bundesamt für Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- § 1 BKrFQV, Grundqualifikation Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- § 2 BKrFQV, Beschleunigte Grundqualifikation Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- § 4 BKrFQV, Ausbildung Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- § 11 BKrFQV, Bestandsschutz Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- Anlage 1 BKrFQV, Kenntnisbereiche Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- Anlage 2 BKrFQV, Durchführung der Prüfung Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- Anlage 2 BKrFQV, Vorfassung bis 17.08.2026 Internet Archive, Wayback Machine, abgerufen am 21.08.2026
- § 4 BKrFQV, Vorfassung bis 17.08.2026 Internet Archive, Wayback Machine, abgerufen am 21.08.2026
- § 11 BKrFQG, Anzeigepflichten der Ausbildungsstätte Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
- § 30 BKrFQG, Übergangsvorschriften Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 21.08.2026
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag stellt den Rechtsstand zum 21. August 2026 dar und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage sind das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV), jeweils in der seit dem 18. August 2026 geltenden Fassung. Diese Fassung beruht auf der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 236, ausgegeben am 17. August 2026. Für die im Einzelfall geltenden Fristen, Nachweispflichten und Prüfungsmodalitäten ist zusätzlich die zuständige Industrie- und Handelskammer oder die nach Landesrecht zuständige Behörde zu befragen.
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- Grundqualifikation